Die Verfahrensbeschreibungen von A - Z enthalten zu den staatlichen Verwaltungsdienstleistungen jeweils alle wesentlichen Informationen zu Voraussetzungen, zuständiger Stelle, Verfahrensablauf, erforderlichen Unterlagen, Fristen/Dauer, Kosten/Leistung und Rechtsgrundlage.
Kurort oder Erholungsort in Baden-Württemberg - Anerkennung beantragen
Die Anerkennung (Prädikatisierung) einer Gemeinde als Kur- oder Erholungsort verschafft dieser einen nachgewiesenen Standortvorteil.
Die Anerkennung kann eine Gemeinde für sich insgesamt oder für einzelne Ortsteile beantragen. Sie ist an strenge Anforderungen gebunden.
Gemeinden können die folgenden Artbezeichnungen erhalten:
- Erholungsort
- Luftkurort
- Heilbad
- Heilklimatischer Kurort
- Kneippheilbad
- Kneippkurort
- Ort mit Heilquellen- oder Moor (Peloid)-Kurbetrieb
- Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb
Zuständige Stelle
- für die Anerkennung als Erholungsort oder Luftkurort: das örtlich zuständige Regierungspräsidium
- für die Anerkennung aller anderen Artbezeichnungen: das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg nach Vorbeurteilung durch das zuständige Regierungspräsidium
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Je nachdem, welche Artbezeichnung Sie beantragen, müssen Sie unterschiedliche Voraussetzungen nachweisen.
- für die Artbezeichnung "Heilbad":
- ein natürliches, wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes Heilmittel des Bodens (Mineral-, Thermal-, Sole-, Moorheilbad)
- ein Lage- und Witterungsklima, das die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt und regelmäßig überprüft wird
- verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen, die das Heilmittel anwenden
- ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
- wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
- für die Artbezeichnung "Heilklimatischer Kurort":
- ein Klima, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist und dessen Eigenschaften eine Klimastation laufend überwacht
- verschiedenartige, leistungsfähige Einrichtungen, die das Heilmittel anwenden
- ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
- wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
- für die Artbezeichnung "Kneippheilbad":
- umfassende Einrichtungen zur Durchführung einer wissenschaftlich anerkannten wassertherapeutischen Kur (vor allem nach Kneipp) und eine größere Anzahl leistungsfähiger Betriebe
- ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes therapeutisch anwendbares Klima, dessen Eigenschaften regelmäßig überprüft werden
- ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
- wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
- für die Artbezeichnung "Kneipp-Kurort":
- verschiedenartige Einrichtungen zur Durchführung einer wissenschaftlich anerkannten wassertherapeutischen Kur (vor allem nach Kneipp) und mindestens drei leistungsfähige Betriebe
- ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes, therapeutisch anwendbares Klima, dessen Eigenschaften regelmäßig überprüft werden
- ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
- wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
- für die Artbezeichnung "Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb"
- eine Quelle mit natürlichem Heilwasser oder natürliche Peloide (Schlämme oder Erden) als Heilmittel
- zweckentsprechende und ausreichende Kureinrichtungen zur Anwendung des Heilmittels
- direkt in der Umgebung der Kureinrichtungen befindliche Park- und Grünanlagen in angemessenem Umfang sowie ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
- wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
- für die Artbezeichnung "Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb"
- ein Stollen (Höhle, Bergwerk), dessen besondere Eigenschaften therapeutisch genutzt werden
- wissenschaftlich anerkannte und bekannt gegebene Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen
- ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes therapeutisch anwendbares Klima, dessen Eigenschaften regelmäßig überprüft werden
- geeignete Einrichtungen (medizinische Einrichtung) zur Anwendung des Heilmittels
- ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
- für die Artbezeichnung "Luftkurort"
- ein wissenschaftlich anerkanntes und durch Erfahrung bewährtes therapeutisch anwendbares Klima, dessen Eigenschaften regelmäßig überprüft werden
- geeignete Einrichtungen zur Anwendung des Heilmittels
- ein dem Kurbetrieb entsprechender Ortscharakter
- für die Artbezeichnung "Erholungsort"
- eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch günstige Lage
- für die Ferienerholung geeignete Einrichtungen und einen entsprechender Ortscharakter
- eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste von mindestens 2,5 Tagen
Tipp: Näheres zu den Artbezeichnungen und Voraussetzungen finden Sie in den "Begriffsbestimmungen - Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen". Diese gibt der Deutsche Heilbäderverband e.V. zusammen mit dem Deutschen Tourismusverband e.V. heraus. Sie bilden gemeinsam mit dem Kurortegesetz Baden-Württemberg die Grundlage für die Anerkennung.
Verfahrensablauf
Die Anträge müssen Sie für alle Artbezeichnungen beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium stellen. Um die Einzelheiten der Antragstellung zu klären, sollten Sie zuvor Kontakt mit diesem aufnehmen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
Nach Vorliegen aller Unterlagen:
- bei Erholungsorten und Luftkurorten: etwa vier bis sechs Monate
- bei allen anderen Prädikaten: etwa ein Jahr
Dauer für die Erstellung der Gutachten:
- beim Erholungsort: üblicherweise ein Jahr
- bei den übrigen Prädikaten: bis zu drei Jahren
Hinweise
Die Anerkennung ist sowohl für die Gemeinde als auch für Unterkunfts- und Dienstleistungsanbieter mit Rechten und Pflichten verbunden. Gemeinden, die nicht Staatsbad sind, können eine eigene Gebührensatzung zur Erhebung einer Kurtaxe erlassen. Sie können die Anbieter von Unterkünften und Dienstleistungen dazu verpflichten, die Kurtaxe von den Gästen einzuziehen.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
19.06.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg